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Erzwingt die Schuldenbremse eine Negativspirale nach unten? (I)

In seinem Plädoyer gegen die deutsche Schuldenbremse („Schuldenbremse als Politikverzicht) rückt Klemens Himperle ein paar Sachen zurecht, die gerne in Talkshows falsch dargestellt werden. Es reicht allerdings nicht, die Schuldenbremse abzulehnen, denn ein „Weiter so wie bisher“ geht genauso wenig. Der über Jahrzehnte unaufhörliche und anscheinend durch nichts zu beeinflussende Anstieg der Bundesschulden ist zu beängstigend.

Doch der Reihe nach. Bekanntlich schreibt die deutsche Schuldenbremse vor, dass der Bund die Nettokreditaufnahme ab 2016 auf 0,35 % des BIPs begrenzt, die Länder dürfen ab 2020 ihren Schuldenstand überhaupt nicht mehr erhöhen. Bei schweren Rezessionen und Naturkatastrophen sind Ausnahmen möglich.

Richtig an Himperles Darstellung ist nun, dass Staatsschulden die Generationengerechtigkeit nicht verletzen. Die nachfolgende Generation erbt nicht nur die Schulden, sondern auch die Forderungen. Dies gilt zumindest, solange sich der Staat bei Inländern verschuldet. Richtig ist aber auch, dass die Zinszahlungen für die Schulden hauptsächlich den Reichen zugute kommen. Staatsschulden bewirken also eine Umverteilung von unten nach oben. Jeder der das nicht will, sollte skeptisch sein, wenn sich der Staat verschuldet. Davon ist bei Himperle leider zu wenig zu spüren.

Richtig ist wiederum, dass Staatsschulden trotzdem nicht per se schlecht sind. Es kommt immer darauf an, was der Staat mit dem Geld macht. Investiert er das Geld sinnvoll, schafft er mit den Krediten „blühende Landschaften“, dann sind auch die Schulden sinnvoll. Um Sozialausgaben (und damit letztlich Konsum) zu finanzieren, sind Schulden dagegen falsch – mit einer Ausnahme: in einer schweren Rezession. Wohlgemerkt argumentiere ich hier nicht für einen generellen Abbau von Sozialleistungen, ich argumentiere nur gegen schuldenfinanzierte Sozialleistungen.

Die Schuldenbremse unterscheidet nicht zwischen guten und schlechten Schulden. Die alte Schuldenregelung des Grundgesetzes, die Schulden in der Höhe des Umfangs der Investitionen erlaubte, war sachlich angemessener. Auch wenn man zurecht fragen kann, warum der Bau von Schulgebäuden gegenüber der Bezahlung von Lehrern privilegiert war. Schließlich braucht man beides für gut ausgebildete Schulabgänger.

Aber neben Fragen der Abgrenzung des Begriffs „Investitionen“ wies die alte Fassung des Artikels 115 des Grundgesetzes einen fatalen Konstruktionsfehler auf. Nicht umsonst begann mit dem Inkrafttreten dieser Fassung im Jahr 1969 der stetige Anstieg der Bundesschulden. Worin aber der Konstruktionsfehler genau lag, darüber schreibe ich in Teil II.


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