Diese Schlussfolgerung ergibt sich zumindest aus der schriftlichen Stellungnahme der EZB für das Bundesverfassungsgericht.
Morgen und übermorgen finden bekanntlich die Anhörungen vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Die Kläger wenden sich nun nicht mehr nur gegen den ESM, auch die Anleihekäufe der EZB (OMT genannt) und die Targetsalden sind Thema.
In ihrer schriftlichen Stellungnahme tritt die EZB den Einwänden aber unter anderem mit folgendem Argument entgegen: Die durchschnittliche Inflation habe im Zeitraum von Januar 1999 bis November 2012 bei 2,06% gelegen und damit sei das Ziel erreicht, mittelfristig eine Preissteigerungsrate von unter, aber nahe 2 % beizubehalten.
Man wundert sich nur.
Zum einen liegt 2,06 % zwar vielleicht nahe bei, aber, wenn mich die Erinnerungen an meine Mathestunden nicht trügen, keinesfalls unter 2 %. Diese Abweichung mag unwichtig sein, dazu gleich mehr. Aber zu behaupten 2,06% liege unter 2 % ist schon dreist. Will man der Aussage überhaupt irgendeinen Sinn abgewinnen, dann wohl nur den, den Leser schon gleich auf Seite 6 einer 52-seitigen Stellungnahme so zu verwirren, dass er danach auch jeden anderen Unsinn hinzunehmen bereit ist.
Doch ein Durchschnitt über 12 Jahre und 17 Länder ist sowieso völlig nichtssagend. Dieser Durchschnitt würde auch passen, wenn sechs Jahre lang 20 % Inflation herrschte und sechs Jahre lang 20 % Deflation. Dieser Durchschnitt würde auch passen, wenn in der einen Hälfte der Euroländer 20 % Inflation herrschte und in der anderen Hälfte 20 % Deflation.
Der Durchschnitt á la EZB kann vernünftigerweise kein Maßstab für irgendwas sein, im Übrigen auch kein ähnlicher 17-Länder-Durchschnitt über einen kürzeren Zeitraum. Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich in dieser Sache nicht für dumm verkaufen lassen, (hoffe ich zumindest.)
Aber das Bundesverfassungsgericht muss vom Grundgesetz her argumentieren. Der relevante Artikel 88 GG darum hier im Wortlaut:
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Als man 1992 den Passus mit der EZB in den Artikel 88 einfügte, hat man sich in einer Mischung aus Europhorie und Ignoranz wohl keine Gedanken über die Zielkonflikte gemacht, denen eine europäische Notenbank ausgesetzt sein kann. Die Politiker glaubten damals tatsächlich, dass mit der Währungsunion auch eine wirtschaftliche Angleichung innerhalb Europas erfolgen würde, dass es darum keine große Abweichungen vom Durchschnitt mehr geben würde, dass es darum ausreichen würde, auf den Inflationsdurchschnitt zu achten und dass man damit tatsächlich Preisstabilität in ganz Europa garantieren kann.
Heute stellt sich aber die Frage: Darf die EZB eine Deflation in Griechenland verhindern, wenn das nur um den Preis einer Inflation in Deutschland geht?
Was der Wortlaut des Artikels 88 vielleicht noch offen lässt, ergibt sich zum Glück aus der Präambel des Grundgesetzes. Dort werden alle 16 Bundesländer aufgezählt und die Präambel schließt dann mit dem Satz:
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Artikel 88 gibt demnach den Deutschen das Versprechen auf Preisstabilität und mit der Gründung der EZB, hat diese sich verpflichtet, dieses Versprechen an die Deutschen zu übernehmen. Wenn die EZB das nicht mehr kann, bzw. wenn sie das nicht kann, ohne ihr gleichzeitiges Versprechen an andere Völker einzuhalten, dann muss sie ihr Versagen nun eingestehen und sich auflösen.
Stattdessen schickt die EZB aber jetzt erst einmal Direktoriumsmitglied Jörg Asmussen zur Anhörung vor das Bundesverfassungsgericht. Jörg Asmussen wird Rede und Antwort stehen müssen.





