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Neue Ökonomenblogparade (#ÖBP) „Förderung erneuerbarer Energien und das EEG“

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Die Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland ist hoch umstritten. Im Mittelpunkt der Diskussion steht das Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG. Meistens geht es um zwei Fragenkomplexe:

  1. Ist die Förderung durch das EEG angemessen? In der Summe wie auch in ihrer Verteilung?
  2. Werden die Kosten des EEG angemessen aufgeteilt?

Um diese Fragen zu beantworten muss man auch die Wirkungen des EEG auf die Volkswirtschaft und ihre Sektoren einschätzen.

Genug Stoff also für eine neue Ökonomenblogparade (ÖBP). Veröffentlicht darum bis spätestens 30. November einen Artikel zum Thema „Förderung erneuerbarer Energien und das EEG“ in eurem Blog. Willkommen sind Kommentare, Analysen, Reportagen und Interviews. Verlinkt euren Artikel hier in den Kommentaren und nehmt damit an der Blogparade teil. Anfang Dezember werde ich dann alle Beiträge im Finale der ÖBP kommentieren.

Zum Einstieg allerdings ein paar Fakten zum EEG.

Die beiden wichtigsten Grundsätze des EEG sind:

  1. Der Betreiber eines Stromnetzes ist verpflichtet, jede Anlage, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, anzuschließen und den gesamten daraus erzeugten Strom abzunehmen.
  2. Für den eingespeisten Strom gibt es feste Vergütungssätze je kWh. Diese unterscheiden sich stark je nach verwendeter Technologie und je nach Größe der Anlage. Sehr hohe Vergütungssätze gibt es für neue Windkraftanlagen auf See, nämlich 19 Ct/KWh, allerdings nur die ersten acht Jahre nach Inbetriebnahme. Strom aus kleinen Solaranlagen wird bei Inbetriebnahme im Oktober 2013 mit 14,3Ct/kWh bezahlt. Hier allerdings ist der Preis für 20 Jahre garantiert. Für neue Wasserkraftwerke über 50 Megawatt Leistung werden dagegen nur 3,4 Ct/kWh garantiert.

Aus den Verpflichtungen des EEG entstehen den Netzbetreibern Kosten. Das EEG regelt, wie diese zu berechnen sind, nämlich im Wesentlichen als Differenz zwischen den Ausgaben für erneuerbaren Strom und den Erlös aus seinem Weiterverkauf an einer Stromhandelsbörse.

Schließlich regelt das EEG wie die Kosten auf die Stromkunden umzulegen sind. Unternehmen mit relativ hohen Stromkosten werden bei der Umlage begünstigt. Nur für die erste verbrauchte Gigawattstunde im Jahr müssen sie die volle Umlage zahlen, ab der zweiten verbrauchten GWh 10% der Umlage und ab der 11. GWh sogar nur 1% der Umlage. Weitere Vergünstigungen gibt es bei einem Verbrauch über 100 GWh im Jahr.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgeberes werden die errechneten Kosten des EEG vollständig auf die Stromverbraucher umgelegt. Der Gewinn der Netzbetreiber soll durch das EEG nicht geschmälert werden.

2013 beträgt die EEG-Umlage 5,28 Ct/kWh, 2014 soll sie noch einmal auf 6,24 Ct/kWh erhöht werden. Dabei gingen 2012 42,3% der EEG-Umlage auf Fotovoltaikstrom zurück, der allerdings nur zu 20,6% zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beiträgt. Einen Überblick über alle Energiearten gibt das folgende Diagramm:

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Gesamtstromerzeugung betrug 2012 22,9%. Im Jahr 2000, als das EEG inkraft trat, waren es lediglich 6,8%.

Mehr zum Thema hier im Blog:

Geh nicht ohne Gruß, empfiehl bitte den Beitrag weiter!


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9 Kommentare

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  6. Hallo lieber Wirtschaftswurm!

    Zwar leicht verspätet, aber hoffentlich nicht zu spät. Hier der Link zu einem Beitrag auf unserem Blog „Think Ordo!“ zum Thema der Blogparade: http://www.think-ordo.de/?p=249

    Wäre klasse, wenn der Artikel noch in der Abschlussdiskussion der ÖPB berücksichtigt werden könnte.

    Lieben Gruß
    Das Think-Ordo-Team

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